Zulagenverfahren
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Der Antrag auf die Zulage erfolgt auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular, das der Produktanbieter dem Kunden zur Verfügung stellt; der Antrag auf Zulage muss dann innerhalb von zwei Jahren, die auf das Beitragsjahr folgen, bei dem Produktanbieter eingereicht werden.
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Der Anbieter erfasst alle Daten und übermittelt diese an die eigens geschaffene Zulagenstelle bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
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Diese zentrale Stelle ermittelt nun, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf die Altersvorsorgezulage besteht.
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Den Sonderausgabenabzug nach §10a ermittelt das Finanzamt gesondert und teilt es der Zulagenstelle mit.
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Es findet ein Datenaustausch zwischen Rentenversicherungsträger, Meldebehörden, Familienkassen, Finanzamt und der Zulagenstelle statt, so dass gewährleistet ist, dass niemand ungerechtfertigt staatliche Zulagen erhält.
- Der Anbieter hat eine schädliche Verwendung der Zulagenstelle anzuzeigen, wobei als ungünstige Tatbestände i.S. § 93 EStG u.a. gelten: Verwendung des Vermögens nicht in Form einer Leibrente, Verlagerung ins Ausland und damit Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht, Verkauf des selbst genutzten Wohneigentums, das mit Fördermitteln erstellt wurde, Vererbung im Todesfall (Auszahlung des Vermögens).
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